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Die forensischen Abteilungen der LVR-Klinik Bedburg-Hau sind psychiatrische Spezialeinrichtungen von überregionaler Bedeutung. Zum einen werden hier durch Gerichtsurteil Patientinnen und Patienten untergebracht, die eine Straftat begangen haben, zu dieser Zeit jedoch seelisch schwer erkrankt und deshalb vermindert schuldfähig bzw. schuldunfähig waren. Zum anderen handelt es sich um Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer Abhängigkeitserkrankung straffällig geworden sind. Die gerichtliche Unterbringung erfolgt immer dann, wenn aufgrund der Erkrankung die Gefahr erneuter Straftaten besteht. Eben diese Gefahr soll durch eine adäquate Behandlung behoben werden.
Die forensischen Abteilungen verfügen über ein differenziertes bauliches Konzept, das den unterschiedlichen Sicherungsanforderungen gerecht wird. Das Spektrum erstreckt sich von hochgesicherten Behandlungsbereichen bis hin zu wohngemeinschaftsähnlichen Einrichtungen.
Der Behandlungsauftrag umfasst Besserung und Sicherung. Unter der notwendigen Kontrolle wird die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereitet. Die Sicherheitsbelange der Bevölkerung sind dabei von großem Gewicht und werden bei allen Entscheidungen angemessen berücksichtigt.
Der hiesige Mitarbeiterstab konnte über Jahrzehnte fundierte Erfahrungen sammeln.
Er setzt sich zusammen aus:
Jede Abteilung wird von einem Chefarzt geleitet. In der Behandlung wird jeweils differenziert auf die Krankheit bzw. Störung jeder/jedes einzelnen Patientinnen/Patienten eingegangen.
Dabei werden u.a.:
eingesetzt.
Bei Bedarf werden weitere Fachgebietsärzte zur Diagnostik und Behandlung hinzugezogen.
Dieses umfassende Behandlungsangebot wird fortlaufend verbessert und den aktuellen Erfordernissen angepasst.
Wer wird im Maßregelvollzug behandelt ?
§63 StGB Allgemeine Psychiatrie
Psychisch kranke und gestörte Rechtsbrecher mit schweren Verhaltensstörungen.
Dauer der Einweisung : unbestimmt
§64 StGB Abhängigkeitskranke
Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige Rechtsbrecher
Dauer : 2 Jahre
§126 a StPO
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtwidrige Tat im Zusammenhang der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit (§§20,21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
